Satzung

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Verein zur Förderung von unter freien Lizenzen stehender Musik Satzung - Release 0.1


Inhaltsverzeichnis


[bearbeiten] Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Freie Musik". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden, Deutschland.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

[bearbeiten] Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein "Freie Musik e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik als Möglichkeit der Steigerung individuellen Ausdrucksvermögens und persönlicher Gesundheit sowie als Mittel des interkulturellen Austausches. Diese Prozesse sollen in allen Bildungsschichten und unabhängig vom sozialen oder finanziellen Status der Beteiligten gefördert und kritisch begleitet werden. Zielgruppe des Vereinszweckes ist daher die Allgemeinheit. Gefördert werden sollen insbesondere Musikinteressierte, Laien-Musiker und -Kulturschaffende, sowie deren Austausch miteinander. Ebenso sollen Musikinteressierte dazu angeregt werden selber musikalisch tätig zu werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Die Ziele will der Verein durch eigene Initiative und in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen erreichen, und zwar durch die Organisation und Durchführung zweckmäßiger Projekte wie:
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Vernetzungsarbeit für Musik- und Kulturschaffende und -interessierte
  • Aufbau und Pflege einer Datenbank zur Vernetzung von Musikern, Musikliebhabern und Besitzern musikalischer Produktionsmittel (Clubs, Bühnen) für interessierte Personen
  • Informations-, Bildungs- und Studienreisen,
  • internationale Diskussionsrunden,
  • Konzerte
  • Musikproduktion
  • Ausstellungen,
  • Begegnungsprogramme (Kunst, Wissenschaft, Wirtschaft, Medien, Kirche etc.),
  • Konzerte sowie Buch- und Filmpräsentationen,
  • kulturelle, Ökologische, politische und soziale Projekte
  • weitere Maßnahmen, die dem Verein zur Förderung und Gewährleistung seiner Aufgaben geeignet erscheinen

[bearbeiten] Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen (auch per e-mail ?) Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

[bearbeiten] Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich zugehen.
  3. Der Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Verzug der Beitragszahlungen von mehr als drei Monaten nach vorheriger schriftlicher Erinnerung erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

[bearbeiten] Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Erreichung der Vereinsziele aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Ziele des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

[bearbeiten] Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen

[bearbeiten] Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

[bearbeiten] Vorstand

  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand besteht aus einer Person, dem Vorsitzenden, welcher zur alleinigen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt ist.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, jedoch bleibt der Vorstand solange im Amt, bis er wiedergewählt oder ein Nachfolger gewählt ist. Zum Vorstand kann nur ein Mitglied des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.

[bearbeiten] Mitgliederversammlung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. [[<<]]
  2. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungs-änderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
  • a) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • b) die Auflösung des Vereins,
  • c) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • d) die Wahl der Kassenprüfer,
  • e) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  • f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • g) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

[bearbeiten] Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
  3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am ... in ... von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

[bearbeiten] Satzungsänderung auf behördliches Verlangen

Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamts Satzungsänderungen vor der Eintragung ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.


Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:



(Vor-/Zuname, eigenhändige Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern)



Dresden, ............2007

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